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Artikel zum Thema: Webshop

Ände­run­gen beim Onlin­ever­sand­han­del ab 2021

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2020 

Lockdown, Aus­geh­ver­bo­te, geschlos­se­ne Geschäf­te — die jüngste Krise hat gezeigt, dass neue Ver­triebs­struk­tu­ren not­wen­dig sind, um als Unter­neh­men in tur­bu­len­ten Zeiten über­le­ben zu können. Zwei Schlag­wor­te dieser Zeit, um als Unter­neh­mer zu bestehen, sind Webshop und Onlin­ever­sand­han­del. Unter­neh­men, die ihre Waren über Webshops bzw. Online­platt­for­men ver­kau­fen konnten, hatten während der Phase des Lock­downs die Mög­lich­keit, zumin­dest einen gewissen Teil ihres Umsatzes zu erwirtschaften.

Bei dem Betrieb eines Webshops sind einige Beson­der­hei­ten zu beachten, damit aus dem Segen in der Krise nicht ein Fluch bei der nächsten Über­prü­fung durch die Finanz wird. Werden Waren von einem Unter­neh­mer an einen privaten Kunden oder an einen Abnehmer ohne eigene UID-Nummer in ein anderes EU-Land verkauft, so unter­lie­gen diese Verkäufe derzeit der öster­rei­chi­schen Umsatz­steu­er, solange die Lie­fer­schwel­le des jewei­li­gen EU-Landes nicht über­schrit­ten wird. Alter­na­tiv kann auf die Anwen­dung der Lie­fer­schwel­le ver­zich­tet werden. Das Über­schrei­ten der Lie­fer­schwel­le bzw. der Verzicht auf die Anwen­dung der Lie­fer­schwel­le führen dazu, dass auf die Verkäufe nicht öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er anzu­wen­den ist, sondern die Umsatz­steu­er des jewei­li­gen Landes in Rechnung gestellt werden muss. Die Umsatz­steu­er ist dann an die jewei­li­ge Finanz­ver­wal­tung des anderen Landes abzu­füh­ren. Betrei­ber von Webshops sollten daher jeden­falls die Umsätze pro EU-Land geson­dert aufzeichnen.

Diese Regelung kann dazu führen, dass sich ein öster­rei­chi­scher Unter­neh­mer in zahl­rei­chen EU-Ländern steu­er­lich regis­trie­ren muss und nach den jewei­li­gen Geset­zes­la­gen dort Umsatz­steu­er melden und abführen muss. Dieser Ver­wal­tungs­auf­wand wird in Zukunft — so der Plan der EU — hof­fent­lich weg­fal­len. Nach der­zei­ti­ger Sicht soll für die oben beschrie­be­nen Ver­sand­han­dels­um­sät­ze ab 1.1.2021 keine Lie­fer­schwel­le mehr zur Anwen­dung kommen. Das bedeutet, dass Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er der jewei­li­gen Ziel­län­der in Rechnung stellen und an die Finanz­ver­wal­tun­gen abführen müssen. Damit diese Neuerung aber tat­säch­lich zur Ver­ein­fa­chung führt, wird ein soge­nann­ter EU-One-Stop-Shop nach dem Vorbild des bereits bestehen­den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ein­ge­führt. Künftig werden somit inner­ge­mein­schaft­li­che Ver­sand­han­dels­um­sät­ze von öster­rei­chi­schen Unter­neh­men über den öster­rei­chi­schen One-Stop-Shop gemeldet und die Steu­er­schuld zentral über dieses Portal gemeldet und ent­rich­tet. Unter­neh­mern werden dadurch die umsatz­steu­er­li­che Regis­trie­rung und der damit ein­her­ge­hen­de erheb­li­che Aufwand für Ver­sand­han­dels­um­sät­ze in anderen EU Mit­glied­staa­ten erspart.

Unter­neh­men, die Ver­sand­han­dels­um­sät­ze in anderen EU-Ländern tätigen, sollten daher die nächsten Wochen und Monate nutzen, um sich mit dieser Neuerung aus­ein­an­der­zu­set­zen und zu über­le­gen, ob und wie die Software für den Webshop ange­passt werden muss. Folgende Themen müssen dabei jeden­falls beachtet werden:

  • Mehr­wert­steu­er­satz: Welcher Steu­er­satz kommt für die ver­kauf­ten Waren im jewei­li­gen Land zur Anwendung?
  • Preis­über­le­gung: Soll auf fixe Net­to­prei­se die jewei­li­ge Umsatz­steu­er ange­wen­det werden? Dadurch würden sich die Brut­to­prei­se ver­än­dern, je nachdem in welches Land die Waren gesendet werden. Soll der Brut­to­preis hingegen für alle Kunden aus der EU gleich sein, so ist der jewei­li­ge Net­to­preis pro Land ent­spre­chend zu berechnen.
  • Rech­nungs­le­gung: Können auf der Rechnung die erfor­der­li­chen Angaben (kor­rek­ter Steu­er­satz je nach Land, ent­spre­chen­de Netto- und Brut­to­prei­se usw.) korrekt ange­ge­ben werden?
  • Werden die Steu­er­be­trä­ge je Land so auf­ge­zeich­net, dass die Meldung im One-Stop-Shop einfach und richtig erfolgen kann (z.B. durch die Vergabe von ent­spre­chen­den Steuercodes)?

Die Beach­tung all dieser Punkte erfor­dert umfas­sen­de Neue­run­gen bzw. Ände­run­gen in der Pro­gram­mie­rung von Webshops und sollte daher mög­lichst bald in Angriff genommen werden. Das ursprüng­li­che Datum, ab dem die neuen Rege­lun­gen in Kraft treten, wurde erst kürzlich von Seiten der EU von 1. Jänner 2021 auf 1. Juli 2021 ver­scho­ben, da auch die Finanz­ver­wal­tun­gen der ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten ent­spre­chen­de Platt­for­men ent­wi­ckeln müssen. Nach der­zei­ti­ger öster­rei­chi­scher Geset­zes­la­ge ist die neue Regelung bereits ab 1. Jänner 2021 anzu­wen­den, jedoch bleibt abzu­war­ten, auf welches Datum das Inkraft­tre­ten dieser Regelung ver­scho­ben wird. Bereits jetzt gilt aller­dings — auf­ge­scho­ben ist nicht auf­ge­ho­ben. Wir werden Sie über die weitere Ent­wick­lung auf dem Lau­fen­den halten. 

Bild: © sergign — Fotolia