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Artikel zum Thema: Wohnsitz

Arbeits­platz­pau­scha­le für Selbständige

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2022 

Ab der Ver­an­la­gung 2022 trägt das so genannte Arbeits­platz­pau­scha­le für Selb­stän­di­ge dazu bei, dass auch bei betrieb­li­chen Ein­künf­ten die Nutzung des privaten Wohn­raums steu­er­lich berück­sich­tigt werden kann. Hin­ter­grund dafür ist die COVID-19-bedingte Ver­la­ge­rung der Arbeit in den privaten Bereich und der Umstand, dass die exakte Ermitt­lung des betrieb­li­chen Anteils an den Wohn­kos­ten typi­scher­wei­se einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Aufwand dar­stel­len würde. Mit der Neu­re­ge­lung soll der betrieb­li­chen Kom­po­nen­te wohn­raum­be­zo­ge­ner Auf­wen­dun­gen, wie bei­spiels­wei­se Strom, Heizung, Beleuch­tung usw. Rechnung getragen werden. Hingegen sind betrieb­li­che Arbeits­mit­tel wie z.B. die Auf­wen­dun­gen für Computer, Drucker, Kopierer usw. nicht von dem Arbeits­platz­pau­scha­le umfasst — sie bleiben wei­ter­hin neben dem Pau­scha­le steu­er­lich abzugsfähig.

Für die Inan­spruch­nah­me des Arbeits­platz­pau­scha­les für Selb­stän­di­ge müssen folgende Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Dem Selb­stän­di­gen erwach­sen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung, wobei es sich nicht um den Haupt­wohn­sitz handeln muss;
  • dem Steu­er­pflich­ti­gen steht zur Ausübung der betrieb­li­chen Tätig­keit kein anderer, ihm zure­chen­ba­rer Raum zur Ver­fü­gung (auf den jewei­li­gen Betrieb bezogen);
  • es werden keine Auf­wen­dun­gen für ein Arbeits­zim­mer steu­er­lich geltend gemacht.

Das Arbeits­platz­pau­scha­le beträgt entweder 1.200 € oder 300 € pro Jahr. Der höhere Betrag ist dann möglich, wenn keine anderen Ein­künf­te aus einer aktiven Erwerbs­tä­tig­keit (Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft, Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit und Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb sowie Ein­künf­te aus einem aktiven Dienst­ver­hält­nis) erzielt werden, für welche außer­halb der Wohnung ein anderer Raum zur Ver­fü­gung steht bzw. auch dann, wenn die anderen Ein­künf­te höchs­tens 11.000 € aus­ma­chen. Zu beachten ist dabei, dass dann mit dem Arbeits­platz­pau­scha­le sämt­li­che Auf­wen­dun­gen in Bezug auf die Wohnung abge­deckt sind und folglich darüber hinaus keine woh­nungs­spe­zi­fi­schen Ausgaben mehr steu­er­lich abge­setzt werden können.

Das Arbeits­platz­pau­scha­le beträgt 300 € pro Jahr, wenn andere Ein­künf­te aus einer aktiven Erwerbs­tä­tig­keit die Grenze von 11.000 € über­stei­gen und für diese Tätig­keit ein anderer Raum außer­halb der Wohnung zur Ver­fü­gung steht. Zusätz­lich zu dem Arbeits­platz­pau­scha­le können Auf­wen­dun­gen für die Anschaf­fung ergo­no­misch geeig­ne­ten Mobi­li­ars (z.B. Schreib­tisch, Dreh­stuhl, Beleuch­tung) geltend gemacht werden. Die Regelung ist an jene i.Z.m. Home­of­fice ange­lehnt, wobei im kon­kre­ten Fall das Erfor­der­nis der zumin­dest 26 Home­of­fice-Tage entfällt (weil es die Unter­schei­dung zwischen Arbeiten am Arbeits­platz des Arbeit­ge­bers oder im Home­of­fice bei Selb­stän­di­gen so nicht gibt). Für das ergo­no­misch geeig­ne­te Mobiliar gilt die Decke­lung mit 300 € — sofern die mit diesen Anschaf­fun­gen ver­bun­de­nen Ausgaben auch mit Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit zusam­men­hän­gen, sind sie zur Gänze entweder als Wer­bungs­kos­ten oder als Betriebs­aus­ga­ben ein­zu­ord­nen; eine Auf­tei­lung ist nicht möglich.

Da das Arbeits­platz­pau­scha­le der Höhe nach jeweils auf ein 12 Monate umfas­sen­des Wirt­schafts­jahr bezogen ist, hat bei einem Rumpf­wirt­schafts­jahr oder beim unter­jäh­ri­gen Wegfall der Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me eine Ali­quo­tie­rung zu erfolgen. Das Arbeits­platz­pau­scha­le für Selb­stän­di­ge kann übrigens auch im Rahmen der Basis­pau­scha­lie­rung und auch bei der seit der Ver­an­la­gung 2020 mög­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung als zusätz­li­che Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden.

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