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Artikel zum Thema: Wohnungsvermietung

Kein Vor­steu­er­ab­zug bei nicht markt­kon­for­mer Ver­mie­tung durch Privatstiftung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

April 2013 

Sofern eine Pri­vat­stif­tung im Rahmen der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung einer Wohnung markt­kon­form agiert, sind übli­cher­wei­se die Ver­mie­tungs­ein­nah­men der Umsatz­steu­er zu unter­wer­fen, wofür im Gegenzug ein Vor­steu­er­ab­zug aus den Errich­tungs­kos­ten sowie den lau­fen­den Betriebs­kos­ten zusteht. Ver­mie­tet die Pri­vat­stif­tung die Wohnung an den Stifter bzw. den Begüns­tig­ten, so ist es vom Gesamt­bild abhängig, ob tat­säch­lich eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vorliegt oder es sich um eine den Vor­steu­er­ab­zug aus­schlie­ßen­de Vor­teils­zu­wen­dung seitens der Pri­vat­stif­tung handelt.

Der UFS hatte sich (GZ RV/1556‑W/11 vom 29.12.2012) mit dem Fall aus­ein­an­der­zu­set­zen, dass eine Pri­vat­stif­tung eine groß­flä­chi­ge Wohnung mit Garten und Gara­gen­platz in guter Wohnlage an den Stifter ver­mie­te­te und aus den Anschaf­fungs­kos­ten sowie aus späteren Erhal­tungs­kos­ten den Vor­steu­er­ab­zug geltend gemacht hatte. Die Woh­nungs­ver­mie­tung zwischen Pri­vat­stif­tung und Stifter war durch mehrere Auf­fäl­lig­kei­ten gekenn­zeich­net – z.B. wurde entgegen gängiger Praxis eine nicht wert­ge­si­cher­te Miete ver­ein­bart und auch der Erhalt einer Kaution in Höhe von 5.000 € quit­tiert, obwohl diese niemals von der Pri­vat­stif­tung ver­ein­nahmt wurde. Außerdem wurden Miet­zah­lun­gen teil­wei­se sehr lange gestun­det und auch die Betriebs­kos­ten für mehrere Jahre vor­ge­streckt. Begrün­det wurde dieses Vorgehen auch damit, dass die Wohnung aufgrund von Was­ser­schä­den lange Zeit nicht voll­stän­dig benutz­bar war und darauf geachtet wurde, das Ver­hält­nis zum Mieter (Stifter) nicht zu belasten.

Ent­schei­dend für den mög­li­chen Vor­steu­er­ab­zug bei der Stiftung ist, ob eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit gegeben ist oder ob die Ver­mie­tung eine auf dem gesell­schafts­recht­li­chen Ver­hält­nis basie­ren­de, gewollte Vor­teils­zu­wen­dung an den Stifter dar­stellt. Wichtig ist dabei zu berück­sich­ti­gen, dass – wie im vor­lie­gen­den Fall – der Stifter maß­geb­li­chen Einfluss auf die Stiftung hat, der auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Wohnung auf aus­drück­li­chen Wunsch des Stifters ange­schafft wurde. In einer solchen Kon­stel­la­ti­on muss für die Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs der Publi­zi­täts­grund­satz (klar nach außen hin erkenn­ba­re Ver­ein­ba­run­gen) erfüllt sein wie auch die Ver­mie­tung an sich einem Markt­ver­gleich stand­hal­ten können.

Aus­ge­hend von dem Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se ver­nein­te der UFS den Vor­steu­er­ab­zug im kon­kre­ten Fall, da schon bei Abschluss des Miet­ver­trags keine markt­kon­for­me Ver­mie­tung der Wohnung anzu­neh­men war. Ver­stärkt wurde diese Ein­schät­zung überdies bei Betrach­tung der tat­säch­li­chen Abwick­lung des Miet­ver­hält­nis­ses (Stundung von Miete und Betriebs­kos­ten usw.). Würde die „nicht­wirt­schaft­li­che Ver­mie­tung“ an den Stifter dem Stif­tungs­zweck – z.B. Befrie­di­gung des Wohn­be­dürf­nis­ses des Stifters und seiner Familie — ent­spre­chen, wäre es ebenso wenig zu einem Vor­steu­er­ab­zug gekommen. Ein Vor­steu­er­ab­zug ist nämlich dann nicht möglich, wenn eine Tätig­keit Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks ist. Die „Ein­nah­men aus der Ver­mie­tung“ waren im vor­lie­gen­den Fall bei der Stiftung mangels unter­neh­me­ri­schen Handelns nicht umsatz­steu­er­bar. Für die Praxis ist mit­zu­neh­men, dass für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Gestal­tung der Geschäfts­be­zie­hun­gen zwischen Stiftung und Stifter/Begünstigtem markt­kon­for­me Kon­di­tio­nen zwingend erfor­der­lich sind.

Bild: © John Hurst — Fotolia