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Artikel zum Thema: Wohnungsvermietung

Woh­nungs­ver­mie­tung an unter­halts­be­rech­tig­te Kinder

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2006 

Für den Unter­halt von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen auf­ge­wen­de­te Beträge werden gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG — wie Auf­wen­dun­gen für den Haushalt des Steu­er­pflich­ti­gen selbst — nicht als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt. Laut VwGH vom 30. März 2006, 2002/15/0141 ist dies selbst dann der Fall, wenn nach außen hin ein Ver­hält­nis wie zwischen fremden Dritten besteht.

Im kon­kre­ten Fall haben die Eltern ihrem Sohn die Unter­halts­pflicht durch Geld­be­trä­ge geleis­tet und ihm gleich­zei­tig zu nach außen hin fremd­üb­li­chen Bedin­gun­gen eine Wohnung ver­mie­tet. Diese Gestal­tung wird aller­dings nicht aner­kannt. Die Eltern konnten daher weder die mit der Ver­mie­tung zusam­men­hän­gen­den Wer­bungs­kos­ten noch die mit der Ein­rich­tung oder Reno­vie­rung der Wohnung ver­bun­de­nen Vor­steu­ern geltend machen. Die Nicht­an­er­ken­nung wird damit begrün­det, dass bei Außer­acht­las­sung dieser Gestal­tung (Unter­halts­zah­lung von Eltern an Sohn; Miete von Sohn an Eltern) der Sohn wirt­schaft­lich gleich­ge­stellt wäre, wenn er im Gegenzug zu einen nied­ri­ge­ren Zuschuss die Wohnung kos­ten­frei über­las­sen bekommen hätte. Im Fall der kos­ten­frei­en Woh­nungs­über­las­sung kommen das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot sowie die fehlende Unter­neh­mer­ei­gen­schaft ganz klar zur Geltung.

Unter­halts­leis­tun­gen an Kinder sind auch abge­se­hen von der dar­ge­stell­ten beson­de­ren Situa­ti­on im Regel­fall steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig (weder als Son­der­aus­ga­be nach § 18 EStG noch als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gem. § 34 EStG). Bei­spie­le für aner­kann­te außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen sind Tat­be­stän­de, die für das Kind selbst eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len und von diesem finan­zi­ell nicht getragen werden können oder Auf­wen­dun­gen für eine Berufs­aus­bil­dung eines Kindes außer­halb des Wohnortes. 

Bild: © sergign — Fotolia