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Artikel zum Thema: Zahlungstermin

Arbeits­kräf­te­über­las­sung (Per­so­nal­lea­sing)

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

November 2011 

Nach der aktu­el­len Sozial- und Wirt­schafts­sta­tis­tik der Arbei­ter­kam­mer Wien betrug die Zahl der Leih­ar­beits­kräf­te im Jahr 2010 in Öster­reich rund 66.000 Personen, das sind mehr als doppelt so viele wie im Jahr 2000. Der Großteil der Zeit­ar­bei­ter sind männ­li­che Arbeiter. Der Anteil der Leih­ar­bei­ter an der Gesamt­zahl aller Arbeit­neh­mer betrug 2010 rund 2%.

Die Über­las­sung von Arbeits­kräf­ten ist – mit ein paar Aus­nah­men — ein regle­men­tier­tes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 Gewer­be­ord­nung (GewO) und im Arbeits­kräf­te­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) geregelt. Eine kon­zern­in­ter­ne Über­las­sung von Arbeits­kräf­ten unter­liegt weder dem AÜG noch der GewO.

Gemäß § 3 AÜG spricht man von Arbeits­kräf­te­über­las­sung, wenn Arbeits­kräf­te an Dritte zur Arbeits­leis­tung über­las­sen werden. Somit gibt es einen Über­las­ser und einen Beschäf­ti­ger, wobei zwischen dem Arbeit­neh­mer und dem Über­las­ser sowie zwischen dem Über­las­ser und dem Beschäf­ti­ger jeweils ein Vertrag besteht. Der Arbeit­neh­mer steht zum Beschäf­ti­ger in keinem Ver­trags­ver­hält­nis. Arbeits­kräf­te sind entweder Arbeit­neh­mer oder arbeit­neh­mer­ähn­li­che Personen (d.h. auch freie Dienst­neh­mer). Da der wahre wirt­schaft­li­che Gehalt der Tätig­keit maß­ge­bend ist, kann die Arbeit­neh­mer­ei­gen­schaft nicht will­kür­lich durch den Abschluss von Werk­ver­trä­gen abge­än­dert werden.

Arbeit­ge­ber der über­las­se­nen Arbeits­kraft ist der Über­las­ser. Ihm obliegen die Pflich­ten des Arbeit­ge­bers wie z.B. Zahlung des Entgelts und der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, An- und Abmel­dun­gen von Arbeit­neh­mern. Als Beschäf­ti­gungs­ort gilt entweder der Standort des Über­las­sers (bei einem inlän­di­schen Über­las­ser) oder der Standort des Beschäf­ti­gers (bei einem aus­län­di­schen Überlasser).

Hin­sicht­lich der Arbeit­neh­mer­schutz­vor­schrif­ten gilt der Beschäf­ti­ger für die Dauer der Beschäf­ti­gung als Arbeit­ge­ber. Nach § 6 Abs 4 AÜG ist der Über­las­ser ver­pflich­tet, die Über­las­sung unver­züg­lich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Beschäf­ti­ger – trotz Auf­for­de­rung – die Arbeit­neh­mer­schutz­vor­schrif­ten nicht einhält.

Die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen des Dienst­neh­mer­haft­pflicht­ge­set­zes gelten gegen­über dem Beschäf­ti­ger und dem Überlasser.

Gemäß § 9 AÜG ist die Über­las­sung von Arbeits­kräf­ten in bestreik­te oder von Aus­sper­rung betrof­fe­ne Betriebe verboten. Eine der­ar­ti­ge Über­las­sung gilt als Ver­wal­tungs­über­tre­tung und ist mit Geld­stra­fe bis 7.260,00 € bedroht.

Grund­sätz­lich gebührt der über­las­se­nen Arbeits­kraft ein „ange­mes­se­nes, orts­üb­li­ches Entgelt“, das min­des­tens einmal monat­lich aus­zu­zah­len ist, wobei sich die Ange­mes­sen­heit auf das im Beschäf­ti­ger­be­trieb ver­gleich­ba­ren Arbeit­neh­mern für ver­gleich­ba­re Tätig­kei­ten zu zahlende kol­lek­tiv­ver­trag­li­che oder gesetz­lich fest­ge­leg­te Entgelt bezieht. Maß­geb­lich ist also das kol­lek­tiv­ver­trag­li­che, nicht das tat­säch­lich gezahlte Entgelt. Prin­zi­pi­ell gebührt das Entgelt auf Basis der ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit. Das Risiko, dass der Arbeit­neh­mer nicht oder nur unter der ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit ein­ge­setzt werden kann, trägt daher der Über­las­ser. Hin­sicht­lich der Arbeits­zeit gelten die arbeits­zeit­recht­li­chen Vor­schrif­ten des Beschäf­ti­gers (z.B. Kollektivvertrag).

Das AÜG sieht eine 14-tägige Kün­di­gungs­frist bei Kün­di­gung des Ver­tra­ges zwischen Über­las­ser und Arbeit­neh­mer vor, sofern keine längere Frist fest­ge­setzt ist (z.B. durch Kol­lek­tiv­ver­trag oder Arbeits­ver­trag). Für Ange­stell­te gelten die Fristen des Angestelltengesetzes. 

Aus dem Ausland über­las­se­ne Arbeits­kräf­te haben, sofern nicht das Bau­ar­bei­ter-Urlaubs- und Abfer­ti­gungs­ge­setz anzu­wen­den ist, die­sel­ben Urlaubs­an­sprü­che wie inlän­di­sche Arbeitnehmer.

Der Vertrag zwischen Über­las­ser und Beschäf­ti­ger hat zwingend folgende Punkte zu enthalten:

  1. die Höhe des Ent­gel­tes, die Zah­lungs­ter­mi­ne und die Urlaubsansprüche
  2. ein bestimm­tes zeit­li­ches Ausmaß der Arbeits­ver­pflich­tung und die Gründe für eine all­fäl­li­ge Befristung
  3. die Kündigungsfristen
  4. die vor­aus­sicht­li­che Art der Arbeitsleistung
  5. die Bun­des­län­der / Staaten, in denen die Arbeits­kraft beschäf­tigt werden soll

Darüber hat der Über­las­ser der Arbeits­kraft einen Dienst­zet­tel auszuhändigen.

Ins­be­son­de­re folgende Bedin­gun­gen sind verboten:

  • Ein­schrän­kung des Ent­gelt­an­spru­ches auf die Dauer der Beschäf­ti­gung beim Beschäftiger
  • Fest­set­zung der Arbeits­zeit wesent­lich unter dem Durch­schnitt des zu erwar­ten­den Beschäftigungsausmaßes
  • Befris­tung ohne sach­li­che Rechtfertigung
  • Ver­kür­zung der Verfalls- oder Verjährungsvorschriften

Der Über­las­ser hat Auf­zeich­nun­gen über die Über­las­sung der Arbeits­kräf­te zu führen, ins­be­son­de­re auch Beginn und Ende der Über­las­sun­gen für jede einzelne Arbeits­kraft. Diese Auf­zeich­nun­gen sind min­des­tens drei Jahre auf­zu­be­wah­ren. Die Daten sind der zustän­di­gen Gewer­be­be­hör­de einmal jährlich zum 31.7. zu über­mit­teln (§ 13 Abs 4 AÜG).

Der Beschäf­ti­ger haftet für die Ent­gelt­an­sprü­che inklu­si­ve der lohn­ab­hän­gi­gen Abgaben als Bürge. Er haftet als Aus­falls­bür­ge im Fall der Insol­venz des Über­las­sers, und zwar auch dann, wenn er seine Ver­pflich­tun­gen gegen­über dem Über­las­ser bereits erfüllt hat. Werden die Ansprü­che der Arbeits­kraft durch das Insol­venz-Entgelt erfüllt, entfällt die Haftung des Beschäftigers.

Beträgt der Anteil der über­las­se­nen Arbeits­kräf­te in bestimm­ten Fach­grup­pen der Wirt­schafts­kam­mer mehr als ein Zehntel der Arbeiter oder der Ange­stell­ten, kann der zustän­di­ge Bun­des­mi­nis­ter durch Ver­ord­nung den Anteil der über­las­se­nen Arbeits­kräf­te beschrän­ken bzw. die zuläs­si­ge Dauer der Beschäf­ti­gung beschränken.

Die grenz­über­schrei­ten­de Über­las­sung von Arbeit­neh­mern außer­halb des EWR-Raumes (EU + Norwegen, Island, Liech­ten­stein) ist grund­sätz­lich genehmigungspflichtig.

Für Arbeiter ist am 1.1.2011 ein neuer Kol­lek­tiv­ver­trag in Kraft getreten, abge­schlos­sen zwischen dem Fach­ver­band der gewerb­li­chen Dienst­leis­ter und dem ÖGB. Für Ange­stell­te gilt der Kol­lek­tiv­ver­trag für Ange­stell­te im Handwerk und Gewerbe, in der Dienst­leis­tung, in Infor­ma­ti­on und Consulting.

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