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Artikel zum Thema: Zahlungstermin

Auto­ma­ti­sche Ver­län­ge­rung von Abga­ben­stun­dun­gen bis Ende Juni

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2021 

COVID-19 bedingt ist es durch das 2. COVID-19-Steu­er­maß­nah­men­ge­setz zu einer Ver­län­ge­rung von Abga­ben­stun­dun­gen bis Ende Juni 2021 gekommen. In einer BMF-Auskunft wurde nunmehr klar­ge­stellt, wie diese Erleich­te­rung für betrof­fe­ne Steu­er­pflich­ti­ge mög­lichst unbü­ro­kra­tisch umge­setzt wird. Dabei kann zwischen den fol­gen­den Sze­na­ri­en unter­schie­den werden.

  • Bereits bestehen­de Stun­dun­gen werden bis zum 30. Juni 2021 ver­län­gert. Zusätz­lich werden all jene Abgaben, die bis zum 31. Mai 2021 fällig werden, in diese Stun­dun­gen mit­ein­be­zo­gen, indem von Gesetzes wegen der 30. Juni 2021 als Zah­lungs­ter­min fest­ge­legt wird. Wurde bei­spiels­wei­se Mitte Februar 2021 die Stundung aller Abga­ben­schul­dig­kei­ten eines Steu­er­pflich­ti­gen bis zum 31. März 2021 bewil­ligt, so wird diese Stundung nunmehr auto­ma­tisch bis zum 30. Juni 2021 ver­län­gert. Dies gilt auch für alle zwi­schen­zeit­lich anfal­len­den lau­fen­den Abgaben – die Ver­län­ge­rung bewil­lig­ter Stun­dun­gen ist in Finan­zOn­line ersichtlich.
  • Von der Ver­ein­fa­chung pro­fi­tie­ren auch jene Abga­ben­pflich­ti­gen, die bislang keine Abga­ben­stun­dung bean­tragt haben und nunmehr (d.h. seit 1. Oktober 2020) eine ver­ein­fach­te Antrag­stel­lung durch­füh­ren können. Wird also bis spä­tes­tens 31. Mai 2021 erstmals eine Stundung bean­tragt, so wird diese auto­ma­tisch bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Außerdem haben alle ab der Bewil­li­gung der Stundung hin­zu­kom­men­den Abgaben, die zwischen 1. Oktober 2020 und 31. Mai 2021 fällig werden, eben­falls den 30. Juni 2021 als Zahlungstermin.

Bild: © Adobe Stock — studio v‑zwoelf