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Artikel zum Thema: Zahlungstermin

Kurz & Kompakt: Kreditoren-Management

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Oktober 2004 

Im gesamten Zyklus von Ver­bind­lich­kei­ten sind Ver­bes­se­run­gen mit ein­fa­chen Maß­nah­men möglich, die zu einer Ver­bes­se­rung der Liqui­di­täts­si­tua­ti­on führen. Folgende Bereiche bieten dafür Potential:

Berech­nung des Fäl­lig­keits­da­tums objektivieren

Das Fäl­lig­keits­da­tum errech­net sich aus dem zugrun­de­lie­gen­den Rech­nungs­da­tum und der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­kon­di­ti­on unter Hin­zu­rech­nung des Post­we­ges. Zah­lun­gen vor Fäl­lig­keit sollten ver­mie­den werden.

Zeit­punkt der Zahlung von Rech­nun­gen effektiv steuern

Die Zeit­punk­te der Über­wei­sun­gen sind auch in Hinblick auf Wochen­en­den und Fei­er­ta­ge zu planen. Zah­lun­gen an Frei­ta­gen oder an Tagen vor Fei­er­ta­gen ver­län­gern unnötig den Bankweg.

Häu­fig­keit von Zah­lun­gen verringern

Ein­gangs­rech­nun­gen sollten im Ide­al­fall gesam­melt etwa einmal pro Woche bezahlt werden. Der admi­nis­tra­ti­ve Aufwand wird somit auf einen bestimm­ten Wochen­tag festgelegt.

Bear­bei­tungs­zeit von Ein­gangs­rech­nun­gen minimieren

Rech­nun­gen sollten so schnell wie möglich geprüft und ver­ar­bei­tet werden. Die Prüfung umfasst neben der Ord­nungs­mä­ßig­keit der erhal­te­nen Waren und Dienst­leis­tun­gen auch die Kor­rekt­heit der ver­ein­bar­ten oder not­wen­di­gen Rech­nungs­be­stand­tei­le. Zur Ver­ar­bei­tung gehört auch das Fest­le­gen eines Fäl­lig­keits- und Zah­lungs­ter­mins. Ist die ver­rech­ne­te Leistung nicht in Ordnung darf die Rechnung nicht bezahlt werden. Die Zah­lungs­frist beginnt erneut mit der ordent­li­chen Abnahme zu laufen.

Trans­pa­renz

Die Vor­ge­hens­wei­se bei der Berech­nung der Fäl­lig­keit und die Häu­fig­keit der Zah­lun­gen sollten den Lie­fe­ran­ten gegen­über trans­pa­rent dar­ge­stellt werden. Die imple­men­tier­ten Regeln und Richt­li­ni­en für Kre­di­to­ren können in Ein­kaufs­be­din­gun­gen zusam­men­ge­fasst und an die Lie­fe­ran­ten über­mit­telt werden bzw. sollten in den AGB ver­an­kert sein.
Abwei­chend von den Kre­di­to­ren-Richt­li­ni­en müssen bestimm­te Zah­lun­gen geson­dert behan­delt werden. So können bei­spiels­wei­se Zah­lun­gen an das Finanz­amt nicht nach deren Fäl­lig­keit bezahlt werden. Ähnlich verhält sich die Situa­ti­on auch mit bestimm­ten Lie­fe­ran­ten, wobei hier sowohl bran­chen­spe­zi­fi­sche als auch indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen eine Rolle spielen.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia