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Artikel zum Thema: Zahlungstermin

Maß­nah­men gegen Zah­lungs­ver­zug und steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on der Ver­zugs­zin­sen sowie deren Erhöhung ab 1. August 2002

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2002 

Bei der Ver­lust­quel­len­for­schung kommt der Dauer der Außen­stän­de ent­schei­den­de Bedeu­tung zu. Nicht nur, dass die Ein­trei­bungs­maß­nah­men wert­vol­le Arbeits­zeit binden, kann damit auch ein erheb­li­cher Zin­sen­ver­lust ver­bun­den sein. Bilan­zie­ren­de zahlen vom Buch­ge­winn bereits volle Ein­kom­men- bzw. Kör­per­schaft­steu­er bevor der Gewinn wirklich rea­li­siert ist.
Ein präzises Mahn­we­sen auf Basis einer offenen Pos­ten­buch­hal­tung trägt zur Risi­ko­min­de­rung bei. Für hart­nä­cki­ge säumige Zahler ver­blei­ben letzt­lich nur gericht­li­che Ein­trei­bungs­maß­nah­men in Form einer Klage oder Mahn­kla­ge mit gericht­li­chem Zah­lungs­be­fehl.
Neue­run­gen ergeben sich auf Grund der VwGH-Recht­spre­chung, wonach Ver­zugs­zin­sen Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen sind und des Zins­rechts­än­de­rungs­ge­set­zes ab 1. August 2002. 

Gericht­li­cher Zahlungsbefehl

Bis € 10.000,- (ab 1. Jänner 2003 bis € 30.000,-) ist das gericht­li­che Mahn­ver­fah­ren möglich. Aufgrund einer Mahn­kla­ge ergeht vom Bezirks­ge­richt ein Zah­lungs­be­fehl ohne mate­ri­el­le Prüfung des Sach­ver­hal­tes. Hiermit wird dem Schuld­ner auf­ge­tra­gen den offenen Betrag zu bezahlen oder binnen 14 Tagen Ein­spruch zu erheben. Erfolgt frist­ge­recht kein Ein­spruch, erwächst der Zah­lungs­be­fehl in Rechts­kraft. Der Gläu­bi­ger verfügt dann über einen exe­ku­ti­ons­fä­hi­gen Titel, ohne dass eine Ver­hand­lung statt­fin­det oder ein Urteil ergeht, gegen welches Berufung erhoben werden könnte.

Wird aller­dings frist­ge­recht Ein­spruch erhoben, tritt der Zah­lungs­be­fehl außer Kraft und es beginnt die münd­li­che Streit­ver­hand­lung.
Zu beachten ist, dass die 14-tägige Ein­spruchs­frist mit der Hin­ter­le­gung beginnt und nicht mit der Abholung, was in der Urlaubs­zeit für den Schuld­ner fatale Folgen haben kann, wenn ihm der Beweis für eine Abwe­sen­heit nicht gelingt. Der Schuld­ner wird sich einen Ein­spruch aber sehr wohl zu über­le­gen haben, ins­be­son­de­re wenn der Anspruch zu Recht besteht, da damit unwei­ger­lich erhöhte Ver­fah­rens­kos­ten ver­bun­den sind. Erfah­rungs­ge­mäß erwach­sen mehr als 90 % der vom Gericht erlas­se­nen Zah­lungs­be­feh­le in Rechtskraft.

Mahn­pha­se

In dieser, dem gericht­li­chen Ver­fah­ren vor­aus­ge­hen­den Phase, können Mahn­spe­sen und Ver­zugs­zin­sen ver­rech­net werden. Sind in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen bzw. bei Geschäfts­ab­schluss die Höhe der Ver­zugs­zin­sen nicht aus­drück­lich ver­ein­bart, können nach ABGB Pri­vat­kun­den gegen­über höchs­tens 4 %, nach HGB unter Kauf­leu­ten bisher höchs­tens 5 % ver­rech­net werden, es sei denn, es gelingt der Nachweis, dass für die Kre­dit­in­an­spruch­nah­me bei der Bank im kon­kre­ten Fall ein höherer Zinssatz zu ent­rich­ten ist (Scha­den­er­satzs­an­spruch).

EU-ein­heit­li­che Regelung zur Bekämp­fung des Zah­lungs­ver­zu­ges im Geld­ver­kehr durch Zinsrechts-Änderungsgesetz

Auf Grund der RL vom 29. Juni 2000, 2000/35 EG sind bis 1. August 2002 die darin ent­hal­te­nen Rege­lun­gen in natio­na­les Recht umzu­set­zen. Die Richt­li­nie ist auf die als Entgelt für Han­dels­ge­schäf­te geleis­te­ten Zah­lun­gen beschränkt, gilt aber auch für Frei­be­ruf­ler. Sind weder Zah­lungs­ter­min noch Zah­lungs­frist ver­trag­lich fest­ge­legt, so sind die Zinsen ab dem 30. Tag nach dem Zeit­punkt des Emp­fan­ges der Leistung zu bezahlen.
Die Höhe der Ver­zugs­zin­sen richtet sich nach den von der Euro­päi­schen Zen­tral­bank fest­ge­leg­ten Richt­sät­zen. In Öster­reich traten die Ände­run­gen mit dem ZinsRÄG am 1. August 2002 in Kraft. Anstelle des han­dels­recht­li­chen Zins­sat­zes von 5 % tritt nun der Zinssatz von derzeit 10,75 % p.a. (jeweils 8 Pro­zent­punk­te über dem Basis­zins­satz, der zur Zeit 2,75 % p.a. beträgt). Ziel dieser Maßnahme ist es, den Zah­lungs­ver­kehr zwischen Geschäfts­leu­ten zu beschleu­ni­gen. Keine Änderung tritt ein bei Ver­brau­cher­ge­schäf­ten, bei Zah­lun­gen im Scheck- und Wech­sel­recht und bei Ver­si­che­rungs­ge­schäf­ten. Am all­ge­mei­nen gesetz­li­chen Zinssatz von 4 % p.a. ändert sich nichts. Zin­ses­zin­sen sind bei aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung oder wenn fällige Zinsen ein­ge­klagt werden in der Höhe von 4 % p.a. — sofern nichts anderes ver­ein­bart ist — zu bezahlen. Dies auch dann, wenn die gesetz­li­chen Zinsen höher sind. Mahn- und Inkas­so­kos­ten sind als Neben­for­de­run­gen geltend zu machen. Ersatz­fä­hig sind die not­wen­di­gen Kosten in ange­mes­se­ner Höhe.

Steu­er­li­che Qualifikation

- Im betrieb­li­chen Bereich
Ver­zugs­zin­sen stellen seit dem EU-Beitritt laut AÖF 253/1995 nicht umsatz­steu­er­ba­ren Scha­den­er­satz dar. Gleiches gilt laut AÖF 118/1997 — eben­falls seit 1995 — für ver­rech­ne­te Mahn­spe­sen, sowohl hin­sicht­lich der Kos­ten­er­stat­tung im gericht­li­chen Mahn­ver­fah­ren als auch für die vom Unter­neh­mer selbst ver­rech­ne­ten Mahn­ge­büh­ren (Rz 21 UStR 2000).
Ertrags­steu­er­lich wirken sich die ver­rech­ne­ten Ver­zugs­zin­sen und Mahn­spe­sen aber gewin­n­er­hö­hend aus.

- Im außer­be­trieb­li­chen Bereich
Mit dem Erkennt­nis des VwGH vom 19. März 2002, 96/14/0087, kommt es zu einem Para­dig­men­wech­sel in der ein­kom­men­steu­er­li­chen Beur­tei­lung von Ver­zugs­zin­sen. Obwohl im zivil­recht­li­chen und umsatz­steu­er­li­chen Sinne Ver­zugs­zin­sen Scha­den­er­satz dar­stel­len, handelt es sich aufgrund der neuen Recht­spre­chung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG um Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen, die nicht end­be­steu­ert sind.
Da gemäß § 39 Abs. 1 EStG für Über­schüs­se aus Kapi­tal­ver­mö­gen eine Frei­gren­ze von ledig­lich € 22,- p.a.
(S 300,-) vor­ge­se­hen ist, und die neue Rechts­aus­le­gung rück­wir­kend für 5 Jahre (Ver­jäh­rungs­zeit­raum) anzu­wen­den ist, entsteht für Personen, welche in diesem Zeitraum Ver­zugs­zin­sen über der erwähn­ten Frei­gren­ze im Pri­vat­ver­mö­gen bezogen haben, die Gefahr der finanz­straf­recht­li­chen Ver­fol­gung, welche nur mittels Selbst­an­zei­ge abge­wen­det werden kann.
Davon sind auch Personen betrof­fen, die Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit beziehen, weil diese nicht damit rechnen beim Zufluss von Ver­zugs­zin­sen in die Ein­kom­men­steu­er­pflicht zu fallen. Infolge Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der rück­wir­ken­den Außer­kraft­set­zung der vor­zei­ti­gen Alters­pen­si­on wegen Erwerbs­un­fä­hig­keit, wird — bei Nach­zah­lung der Pension samt Ver­zugs­zin­sen und Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen gemäß § 41 EStG (Über­schrei­tung des Ver­an­la­gungs­frei­be­tra­ges von € 730,- p.a.) — der Emp­fän­ger eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben hat. Abschlie­ßend sei darauf hin­ge­wie­sen, dass die vom Finanz­amt erstat­te­ten Gut­schrifts­zin­sen — obwohl auch diese nicht KEST-pflich­tig sind — gemäß Rz 6173a EStR 2000 nicht ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind. Ver­zugs­zin­sen aus arbeits­recht­li­chen For­de­run­gen stellen Vorteile aus dem Arbeits­ver­hält­nis dar und sind daher lohn­steu­er­pflich­tig. Auch für diese gilt hin­sicht­lich der Höhe die oben ange­führ­te Regelung (derzeit also 10,75 %). Beruht die ver­zö­ger­te Zahlung des Arbeit­ge­bers aber auf einer ver­tret­ba­ren Rechts­an­sicht, fallen nur die gesetz­li­chen Zinsen (4 %) an. 

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