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Ende der Steu­er­schuld kraft Rech­nungs­le­gung bei Umsätzen an Endverbraucher?


August 2023 

Der EuGH hatte im Jahre 2022 einen Fall aus Öster­reich zu beur­tei­len (Rs C‑378/21, P‑GmbH vom 08.12.2022), bei dem es um einen Betrei­ber eines Indoor-Spiel­plat­zes ging. Im Jahr 2019 unter­warf der Betrei­ber, die P‑GmbH, die Ein­tritts­gel­der irr­tüm­lich dem Nor­mal­steu­er­satz von 20 %, anstatt den ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 13 % anzu­wen­den. Auf den Regis­trier­kas­sen­be­le­gen wurden 20 % Umsatz­steu­er aus­ge­wie­sen und diese Steuer wurde auch an das Finanz­amt bezahlt. Als die P‑GmbH diesen Fehler erkannte, forderte sie vom Finanz­amt die zu viel bezahlte Umsatz­steu­er (7 %) zurück. Das Finanz­amt hatte die Rück­zah­lung ver­wei­gert, da es der Ansicht war, durch die Regis­trier­kas­sen­be­le­ge entstand eine Steu­er­schuld kraft Rechnungslegung.

Steu­er­schuld kraft Rech­nungs­le­gung liegt immer dann vor, wenn ein Unter­neh­mer eine Lie­fe­rung oder sonstige Leistung erbracht hat und in der Rechnung einen Steu­er­be­trag geson­dert ausweist, den er aber eigent­lich nicht schuldet (wie im oben beschrie­be­nen Fall hätte auf den Belegen ein Steu­er­satz von 13 % aus­ge­wie­sen werden sollen, irr­tüm­lich wurden 20 % USt ver­rech­net). Der Unter­neh­mer kann diesen Fehler aber wieder kor­ri­gie­ren, indem er zu einem späteren Zeit­punkt die falsch aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen ent­spre­chend berich­tigt. Die Steuer führt dann im Monat der Berich­ti­gung zu einer Gutschrift.

Im Fall, den der EuGH zu beur­tei­len hatte, bestand nun das Problem darin, dass die P‑GmbH als Indoor-Spiel­platz­be­trei­be­rin nicht fest­stel­len konnte, wer die Kunden waren und somit eine Rech­nungs­kor­rek­tur unmög­lich war. Die P‑GmbH argu­men­tier­te, dass es in ihrem Fall zu keiner Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens kommen kann, da die Leis­tungs­emp­fän­ger aus­schließ­lich nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tig­te End­ver­brau­cher seien. Der EuGH ent­schied, dass in diesem Fall keine Steu­er­schuld kraft Rech­nungs­le­gung vorliegt. Das Ziel dieses Konzepts sei es, das Steu­er­auf­kom­men nicht zu gefähr­den. Da die Leis­tungs­emp­fän­ger aus­schließ­lich End­ver­brau­cher sind, die keinen Vor­steu­er­ab­zug geltend machen können, liegt diese Gefahr nicht vor.

Diese Gerichts­ent­schei­dung wurde durch das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2023 in das öster­rei­chi­sche Recht über­nom­men. Nun liegt eine Steu­er­schuld kraft Rech­nungs­le­gung nicht mehr vor, wenn keine Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens besteht, weil die Lie­fe­rung oder sonstige Leistung aus­schließ­lich an nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tig­te End­ver­brau­cher erbracht wurde. Fraglich ist, wie eng diese Bestim­mung von der Finanz­ver­wal­tung aus­zu­le­gen ist, da der Begriff “aus­schließ­lich an End­ver­brau­cher” ver­wen­det wurde. Wird dieser Begriff eng aus­ge­legt, so führt diese Geset­zes­än­de­rung in der Praxis wohl kaum zur erhoff­ten Ver­ein­fa­chung und Ent­las­tung von Unternehmern.

Bild: © Adobe Stock — Khaligo