Service
Rundum die Beratung

Info-Corner

Service — Info- und Checklisten

Schen­kun­gen — Meldepflicht

Kate­go­rien: Info-Corner , Check­lis­ten

Seit 1.8.2008 besteht keine Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er mehr. Schen­kun­gen über einem bestimm­ten Betrag sind jedoch meldepflichtig.

Mel­de­pflich­tig sind grund­sätz­lich alle

  • Schen­kun­gen unter Lebenden gemäß § 3 ErbStG
  • Zweck­zu­wen­dun­gen unter Lebenden gemäß § 4 Z 2 ErbStG

Die Mel­de­pflicht besteht beim Erwerb von

  • Bargeld, Kapi­tal­for­de­run­gen, Anteilen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen ohne eigene Rechts­per­sön­lich­keit, Betei­li­gun­gen als stiller Gesell­schaf­ter oder
  • Betrie­ben und Teil­be­trie­ben, die der Erzie­lung von betrieb­li­chen Ein­künf­ten dienen oder
  • beweg­li­chem kör­per­li­chem Vermögen und imma­te­ri­el­len Vermögensgegenständen

In allen Fällen muss der Erwerber oder der Geschenk­ge­ber einen Wohnsitz oder seinen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt bzw. Sitz oder Geschäfts­lei­tung im Inland haben.

Nicht ange­zeigt werden müssen:

  • Schen­kun­gen unter Ange­hö­ri­gen bis 50.000 €. Bei Schen­kun­gen inner­halb eines Jahres darf der gemeine Wert aller Schen­kun­gen diesen Betrag nicht übersteigen.
  • Schen­kun­gen unter anderen Personen bis 15.000 €. Erfolgen inner­halb von fünf Jahren Erwerbe von der­sel­ben Person dürfen die gemeinen Werte dieser Erwerbe 15.000 € nicht übersteigen.
  • Bestimm­te Schen­kun­gen gemäß § 15 ErbStG
  • übliche Gele­gen­heits­ge­schen­ke bis 1.000 € sowie Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke
  • Zuwen­dun­gen, die unter das Stif­tungs­ein­gangs­steu­er­ge­setz fallen
  • Erb­schaf­ten oder Schen­kun­gen von Grund­stü­cken (aller­dings Anzei­ge­pflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)

Zur Anzeige ver­pflich­tet sind folgende Personen:

  • Erwerber
  • Geschenk­ge­ber
  • Rechts­an­walt / Notar

Die Frist für die Anzeige beträgt drei Monate ab dem Erwerb. Sie ist elek­tro­nisch an ein Finanz­amt mit all­ge­mei­nem Auf­ga­ben­kreis zu übermitteln.