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Steu­er­freie Rei­se­kos­ten­er­sät­ze — Inland

Kate­go­rien: Info-Corner , Check­lis­ten

Tages­geld
– für 24 Stunden 26,40 €
– länger als 3 Stunden, für jede ange­fan­ge­ne Stunde 1/12 (maximal € 26,40) 2,20 €
– Kürzung für ein Arbeits­es­sen, auch wenn das Tages­geld weniger als € 26,40 ist, je
(Das Arbeits­es­sen muss jeden­falls der Werbung dienen)
13,20 €
 
Näch­ti­gungs­geld
– ohne Nachweis inkl. Frühstück 15,00 €
- nach Bele­ga­brech­nung — voller Kos­ten­er­satz ohne Haushaltsersparnis 
 

Tages­gel­der

Tages­gel­der sollen den anfal­len­den Ver­pfle­gungsmehr­auf­wand von Reisen (Ent­fer­nung von mehr als 25 km) abdecken. Sie sind mit einem Pau­schal­be­trag von bis zu 26,40 € pro Tag als Wer­bungs­kos­ten / Betriebs­aus­ga­ben abzugsfähig.

Steu­er­freie Tages­gel­der gem. § 26 Z 4 EStG i.H.v. maximal 26,4 € gelten für Dienst­rei­sen mit täg­li­cher Rückkehr bzw. für Dienst­rei­sen mit unzu­mut­ba­rer täg­li­cher Rückkehr, sofern nicht ein weiterer Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit begrün­det wird. Dies ist bei täg­li­cher Rückkehr nach 5 Tagen durch­ge­hen­der (15 Tagen bei unre­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­der Tätig­keit) bzw. bei unzu­mut­ba­rer täg­li­cher Rückkehr bei 183 Tagen anzu­neh­men.
Für in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG ange­führ­te Tätig­kei­ten können vom Arbeit­ge­ber aufgrund lohn­ge­stal­te­ri­scher Ver­pflich­tun­gen Tages­gel­der grund­sätz­lich zeitlich unbe­grenzt steu­er­frei aus­be­zahlt werden. Es handelt sich dabei um Außen­dienst­tä­tig­kei­ten, Fahr­tä­tig­kei­ten, Bau­stel­len- und Mon­ta­ge­tä­tig­kei­ten, Arbeits­kräf­te­über­las­sung oder um die vor­über­ge­hen­de Tätig­keit an einem Ein­satz­ort in einer anderen poli­ti­schen Gemeinde. Steu­er­frei­heit ist bei der vor­über­ge­hen­den Tätig­keit an einem Ein­satz­ort in einer anderen poli­ti­schen Gemeinde aller­dings nur gegeben, wenn diese nicht von Dauer ist. Typische Bei­spie­le sind ein Aus­bil­dungs­auf­ent­halt oder eine vor­über­ge­hen­de Ver­tre­tung.
Steu­er­freie Tages­gel­der können generell auch nach Kalen­der­ta­gen abge­rech­net werden, bei Aus­lands­rei­sen steht — ver­gleich­bar der Ali­quo­tie­rung im Inland — ab einer Rei­se­dau­er von 3 Stunden für jede ange­fan­ge­ne Stunde 1/12 des jewei­li­gen Lan­des­sat­zes zu.

Näch­ti­gungs­gel­der

Näch­ti­gungs­geld ist der Betrag, der bei Vor­lie­gen eines Näch­ti­gungs­auf­wan­des im Rahmen einer Dienst­rei­se anstelle der tat­säch­li­chen Kosten ersetzt werden kann. Ersetzt werden können vom Arbeit­ge­ber daher entweder die Kosten in ihrer tat­säch­li­chen Höhe oder ein Pau­schal­be­trag von 15,00 €. Vor­aus­set­zung für die Gel­tend­ma­chung von Näch­ti­gungs­geld als Wer­bungs­kos­ten ist, dass eine tat­säch­li­che Näch­ti­gung erfolgt und dem Arbeit­neh­mer dafür Kosten ent­stan­den sind, welche vom Arbeit­ge­ber nicht in der tat­säch­li­chen Höhe ersetzt werden. Betriebs­aus­ga­ben bilden entweder die tat­säch­li­chen Kosten der Näch­ti­gung oder das pau­scha­le Nächtigungsgeld.

Seit 1.1.2009 kann der Arbeit­ge­ber die pau­scha­len Näch­ti­gungs­gel­der – soweit sie nicht nach § 26 Z 4 EStG zu berück­sich­ti­gen sind (Dienst­rei­se) – auch für Außen­dienst­tä­tig­keit, Fahr­tä­tig­keit, Bau­stel­len- und Mon­ta­ge­tä­tig­keit außer­halb des Werks­ge­län­des und Arbeits­kräf­te­über­las­sung nach dem Arbeits­kräf­te­über­las­sungs­ge­setz steu­er­frei aus­zah­len. Bei einer vor­über­ge­hen­den Tätig­keit an einem Ein­satz­ort in einer anderen poli­ti­schen Gemeinde kann das Näch­ti­gungs­geld für sechs Monate steu­er­frei aus­ge­zahlt werden.

Tat­säch­lich nach­ge­wie­se­ne Näch­ti­gungs­kos­ten (inkl. Früh­stück) können grund­sätz­lich zeitlich unbe­grenzt steu­er­frei ersetzt werden. Pauschal ist ein Näch­ti­gungs­geld (auch ohne Nachweis der tat­säch­li­chen Näch­ti­gung) von 15 € pro Nacht möglich. Aller­dings ist bei Dienst­rei­sen mit nicht täglich zumut­ba­rer Rück­rei­se (> 120 km) nach 6 Monaten ein Ent­ste­hen eines Mit­tel­punkts der Tätig­keit anzu­neh­men, sodass ab dem 7.Monat Steu­er­pflicht des pau­scha­len Näch­ti­gungs­gel­des eintritt.

Abrech­nung des steu­er­frei­en Tag­gel­des als Betriebs­aus­ga­ben oder Werbungskosten

Im Falle von als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten geltend gemach­ten Tag­gel­dern ist eine Kalen­der­tags­ab­rech­nung nicht mehr möglich (Ein­fü­gung von: “Dabei steht das volle Tages­geld für 24 Stunden zu” in §§ 4 Abs. 5 u. 16 Abs.1 Z 9 EStG). Die bis­he­ri­ge Ali­quo­tie­rung bleibt wei­ter­hin bestehen. Umfasst die Dauer der Dienst­rei­se nicht jeweils volle Tage, so ist diese Neu­re­ge­lung daher von Nachteil.